AGB

Werbenetzwerker

WNW Werbenetzwerker e.U.

(Stand Jänner 2023)

1. Allgemeines

Die WNW Werbenetzwerker e. U. – im Folgenden als Agentur oder Auftragnehmer bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluß

Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags), dass sie den Auftrag annimmt.
Besitzerwechsel, Verpachtung und / oder neue Geschäftsführung lösen den Vertrag in keinem Fall auf. Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigte haften für die Übernahme des Vertrags durch den jeweiligen Nachfolger.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke, Texte, als Druckmuster oder in digitaler Form) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Texte etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichnungsrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

3a. Zusatz Eventmarketing

Technikanforderungen und Bühnenanweisung sind integrierter Bestandteil dieses Vertrages und genauestens einzuhalten, ansonsten ist der Künstler / die Agentur nicht zur Darbietung verpflichtet. Bei Stromausfall und vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung erhalten Agentur und Künstler die gesamte Gage / Honorar.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Auflagen der Veranstaltung eingehalten werden. Sämtliche Abgaben und Steuern (einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, AKM, Ausländersteuer usw.), die sich aus Verträgen ergeben, sind vom Auftraggeber zu bezahlen.

Künstler / Akteure

Der Auftraggeber stellt dem Künstler eine saubere, abschließbare, mit Spiegel- Sitz-, und Wasch-/ Duschgelegenheit versehene und bei Bedarf geheizte Garderobe im Auftrittsgebäude mit möglichster Bühnennähe und direktem / vom Publikum separiertem Bühnenzugang zur Verfügung.
Eventuelle An-/Abreisekosten sowie Übernachtungskosten (****-Kategorie) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Kunde hat für die Verpflegung der Künstler und des Betreuungspersonals zu sorgen.
Mitschnitte der künstlerischen Darbietung auf Bild- und/oder Tonträger jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Künstlers und/oder dessen Vertreter nicht gestattet. Der Veranstalter hat auch dafür alleinverantwortlich Sorge zu tragen, dass keine Aufzeichnungen von Veranstaltungsbesuchern durchgeführt werden. Handelt der Veranstalter gegen diese Vereinbarung, so gilt als ausdrücklich vereinbart,
dass sämtliche Verwertungsrechte auf den Künstler übertragen bzw. die Aufzeichnungen vernichtet werden.
Sowohl Künstler als auch Veranstalter verpflichten sich für die genannte Veranstaltung nicht direkt miteinander in Kontakt zu treten, mit der Absicht eine Vermittlung zwischen Veranstalter und Künstler durch Dritte auszuschalten. Bei Nichteinhaltung werden beiden eine Konventionalstrafe jeweils in Höhe der vereinbarten Gage zusätzlich zum Kostenersatz angefallener Spesen in Rechnung gestellt. Weiters verpflichten sich Künstler
und Veranstalter, zu keiner Zeit für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung der letzten Geschäftsbeziehung, mit den aus dieser Vereinbarung heraus bekannt gewordenen juristischen oder natürlichen Personen, Künstler, Künstlergruppen, Veranstaltern, Institutionen, Gesellschaften und/oder sonstigen Beteiligten ohne schriftliche Zustimmung der Agentur und/oder dessen Rechtsnachfolger in Verbindung zu treten und/oder Geschäfte zu
tätigen. Bei Nichteinhaltung wird für jeden Einzelfall eine Pönale in Höhe der dreifachen, zuletzt gemeinsam schriftlich vereinbarten Gage, mindestens aber EUR 2.000,00 fällig. Die Höhe der Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Bei Vertragsverletzung seitens des Auftraggebers, sind Künstler, Akteure, Techniker zur Darbietung nicht verpflichtet.

4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder in eigenem Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5. Termine

Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen und Informationen), im Verzug ist.

6. Rücktritt vom Vertrag

Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

• Die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist, oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird.
• Berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.

7. Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobalddiese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsendenBarauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

8. Zahlung

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
Bei Teilrechnungen werden bei Zahlungsverzug die Arbeiten an offenen Aufträgen eingestellt, nachdem der Kunde schriftlich von seinem Zahlungsverzug in Kenntnis gesetzt wurde und die einmal gewährte Nachfrist nicht eingehalten wurde.

8a. Zusatz Eventmarketing

Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
Künstlergagen sind am Veranstaltungstag, sofern nicht anders vereinbart, in bar bis spätestens zum Ende der vereinbarten „Auftrittsdauer“ an den Künstler fällig. Ausschließlich die Agentur als Vermittler des Künstlers ist berechtigt, Auskünfte über Gagen an Dritte zu erteilen. Das Gagengeheimnis gegenüber Dritten ist von allen Vertragspartnern zu wahren.
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der hohen Kapitalkosten Rechnungen auch vor der Veranstaltung gestellt werden können. Wir behalten uns das Recht vor, im Bedarfsfall eine Bankgarantie zu verlangen. Die daraus resultierenden Kosten trägt der Auftraggeber.

9. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den
gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.
Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

10. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias, Texte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kundedie Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages
nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
Änderungen von Leistungen der Agentur, wie besondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der
Höhe von 7,5 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist- unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
Dafür stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 %) zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

11. Kennzeichnung

Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne, dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

12. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt des Feststellen des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist vom Auftraggeber zu beweisen.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden..
Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

12a. Zusatz Eventmarketing

Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass die Agentur nur als Vermittler zwischen dem Künstler einerseits und dem Veranstalter andererseits auftritt. Dies bedeutet insbesonders, dass im Falle der Nichteinhaltung von Vertragspunkten, allfälligen Streitigkeiten und eventuell daraus resultierende Schadenersatzansprüche ausschließlich zwischen dem Künstler und dem Veranstalter auszutragen sind. Sollte allerdings durch Nichteinhaltung von Vertragspunkten – entweder seitens des Künstlers oder des Veranstalters – der Agentur Schaden oder Folgeschäden entstehen, so verpflichtet sich der Schuldtragende für die Höhe dieses Schadens aufzukommen.

13. Haftung

Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen und kennzeichenrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

13a. Zusatz Eventmarketing

Der Veranstalter ist allein verantwortlich für die Sicherheit des Künstlers und aller damit in Verbindung stehenden Begleitpersonen, Materialien und technischen Anlagen während des gesamten Aufenthaltes. Im Falle einer Verletzung bzw. Beschädigung, welche im Zusammenhang mit dem Ablauf der Veranstaltung und/oder durch Veranstaltungsbesucher, und nicht aus Verschulden des Künstlers und/oder deren Begleitpersonen, verursacht wurden haftet der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden in voller Höhe.
Bei Erkrankung, Unfall oder Tod eines oder mehrerer Künstler bzw. in Fällen höherer Gewalt, übernimmt die Agentur keine Haftung. Unter Voraussetzung einer angemessenen Zeitspanne, die von der Agentur einzuschätzen ist, wird sich die Agentur aber bemühen, einen möglichst gleichwertigen Ersatz zu finden.
Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Auftragnehmer als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
Der für den Auftraggeber Unterzeichnende versichert zeichnungsberechtigt zu sein, andernfalls übernimmt er die gesamte Haftung.

14. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.